Kanzlei Dr. Dietmay May

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Steuerstrafrecht

 
09/2010: Beschränkung der Revision (§ 344 StPO)

Auch bei einer Tatserie von Steuerhinterziehungen bleiben die Einzeltaten rechtlich und tatsächlich selbstständig und sind einer isolierten Bewertung zugänglich. Ist dies aber der Fall, gebietet die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Gestaltungsmacht über den Verfahrensgegenstand, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Revisionsgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft und beurteilt werden kann.
(BGH, Urteil vom 27.4.2010)

09/2010: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Nachkalkulation

1. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
2. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes. Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis mit der größten Wahrscheinlichkeit führen.
3. Die Nachkalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode, die so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der errechneten Beträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann.
4. Bei einer Kassenführung ist zu fordern, dass Manipulationen der Kassenaufzeichnungen möglichst ausgeschlossen werden und das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhaltet, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten der nachträglichen Änderung preisgegeben sind. Entscheidend im Streitfall ist, dass nicht festgestellt werden kann, ob und welche Änderung noch im Excel-Programm auf dem PC vor dem Ausdruck auf das Papier erfolgt ist und nicht als solche gekennzeichnet wurde.
5. Die Offene-Posten-Buchhaltung (§ 146 Abs. 5 AO) befreit nur von der Führung eines Geschäftsfreundebuches als Nebenbuch und ersetzt nicht die entsprechenden Buchungen auf den Sachkonten.
6. § 393 Abs. 1 AO verbietet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Zwangsmittel gemäß § 328 AO, dazu zählen aber keine Schätzungen.
(FG München, Beschluss 13 V 540/10 vom 4.5.2010)

08/2010: Kein strafprozessualer Arrest bei möglichen vollstreckbaren Verwaltungsakten

Hat eine Verwaltungsbehörde, die durch strafbares Verhalten geschädigt wurde, selbst sofort vollziehbare Rückforderungsbescheide erlassen, fehlt es an einem zusätzlichen Sicherungsbedürfnis der Geschädigten, selbst wenn diese keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen betreibt.
(Saarländisches OLG 3.3.10, 1 Ws 23/10)

08/2010: Selbstanzeige: Ausschluss der Strafbefreiung bei Prüfungen an Amtsstelle

Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 Satz 1a StraBEG möglich. Der Amtsträger "erscheint", wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.
(BFH 9.3.2010, VIII R 50/07)

08/2010: BMF: Deutschland und Monaco gegen Steuerhinterziehung

Am 27.7.2010 haben Deutschland und Monaco ein Abkommen unterzeichnet, das den deutschen Finanzbehörden Zugang zu allen für die Besteuerung voraussichtlich erheblichen Daten, einschließlich Bankdaten und Informationen zu Eigentumsverhältnissen im Fürstentum ermöglicht.

08/2010: Doppelter Bezug von Kindergeld

Bezieht der Anspruchsberechtigte Kindergeld von zwei Familienkassen, so begeht er eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre beträgt.
(FG Neustadt 21.01.10, 4 K 1507/09)

07/2010: Auskunftsverlangen der Steuerfahndung schon Ermittlungshandlung

Fordert die Steuerfahndung in einem schriftlichen Auskunftsverlangen die Vorlage bestimmter Unterlagen über ausländische Konten und Depots, so handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme im Sinne des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt.
(BFH 3.2.10, VIII B 164/09)

07/2010: Tatentdeckung im Sinne des StraBEG

Eine Tat im Sinne des § 7 S. 1 Nr. 1b StraBEG ist entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist.

06/2010: Haftung (§ 71 AO)

Der auch bei der Haftung für Umsatzsteuer auf Grund der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 71 AO bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Haftung betroffenen Steuern zu beachtende Grundsatz der nur anteiligen Haftung ist eingeschränkt, wenn durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen der dadurch erlangte Vorteil langfristig sichergestellt werden sollte.
Einigt sich das Finanzamt mit den Erben eines Steuerhinterziehers im Rahmen eines im Nachlassverwaltungsverfahrens zur Vermeidung eines Nachlassinsolvenzverfahrens abgeschlossenen Vergleichs über eine quotale Tilgung der gegen den Nachlass angemeldeten Abgabenforderungen und werden die übrigen Abgabenforderungen gegenüber den Erben erlassen, besteht kein Anspruch des gesamtschuldnerisch mit dem verstorbenen Steuerhinterzieher gemäß § 71 AO haftenden Gehilfen auf Anrechnung der gegenüber den Erben aus persönlichen Billigkeitsgründen erlassenen Steuerschulden.
Die Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät für die Haftung als Steuerhinterzieher nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt nicht nur allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
(FG Nürnberg 1.4.08, II 127/2005)

06/2010: Tatzeitpunkt im Sinne des StraBEG

Für die Frage, ob eine Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 StraBEG vor dem 18.10.2003 begangen worden ist, ist darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d. h. die Tat vollendet ist.
Die Verkürzung einer Veranlagungssteuer bei Nichtabgabe einer Steuererklärung ist erst vollendet, nachdem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt. Es wird demnach darauf abgestellt, wann der Täter bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre.
(Niedersächsisches FG 20.8.08, 9 K 352/06)

06/2010: Steuerhinterziehung als "unerlaubte Handlung" im Sinne der InsO / des BGB

Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO.
§ 370 AO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
(BFH 19.8.08, VII R 6/07, BFHE 222, 129)

06/2010: Steuerberater als Strafverteidiger

1. Werden einem Angeschuldigten in einer Anklage sowohl Steuerstraftaten als auch andere Straftaten zur Last gelegt, ist ein Steuerberater kraft Gesetzes berechtigt, den Angeschuldigten zu verteidigen, soweit die Steuerstraftaten betroffen sind.
2. Stehen die zugleich angeklagten anderen Straftaten in einem engen Zusammenhang zu den Steuerstraftaten (hier: Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung für dieselben Tatzeiträume), ist der Steuerberater auch im Übrigen als Verteidiger zuzulassen.
3. Das gilt auch dann, wenn der Steuerberater im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen wurde. Es ist allein Sache des Angeschuldigten zu entscheiden, wie er seine Verteidigung möglichst effektiv gestaltet.
(LG Hildesheim, Beschluss 25 KLs 5101 Js 76196/06 vom 18.02.2010)

05/2010: Selbstanzeige nach Start der Ermittlung ist zu spät

Steuersünder können bislang unversteuerte Einnahmen aus Schwarzgeld über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nachmelden. Die erhoffte Straffreiheit tritt nach dem gestern vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil aber nicht mehr ein, wenn der Betriebsprüfer zu diesem Zeitpunkt bereits aktiv ist. Dazu muss er nicht zwingend vor der Tür des Sünders stehen. Es reicht schon aus, wenn der Beamte vom Arbeitsplatz aus die Unterlagen prüft und zuvor ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat, der erkennbar macht, dass mit der Außenprüfung begonnen wurde. Damit ist der Betriebsprüfer offiziell beim Steuerzahler erschienen, eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich. Diese gelingt nur, wenn der Sünder erst sein Vergehen meldet, und dann die belastenden Unterlagen an den Steuerprüfer übergibt.

05/2010: Abkommen zwischen Deutschland und Bahamas über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 9.4.2010 ein Abkommen mit dem Commonwealth der Bahamas über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen abgeschlossen. Das Abkommen über Informationsaustausch gewährt deutschen Finanzbehörden Zugang zu Informationen, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind. Dazu können Bankinformationen und Informationen über Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen und anderen Rechtsgebilden gehören. Der Zugang zu Informationen ist nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht.

05/2010: Liechtenstein: Keine Rechtshilfe bei Jagd auf Steuersünder

Gesetzespläne von Liechtenstein zur Umsetzung von Steuerabkommen mit Deutschland und anderen Ländern sehen vor, dass Liechtenstein keine Rechtshilfe gewähren will, falls sich die Behörden auf gestohlene Bankdaten stützen. In einer am 30.03.2009 von der liechtensteinischen Regierung beschlossenen Vorlage für Amtshilfegesetze heißt es: "Einen automatischen Informationsaustausch (...) durch Steuerbehörden oder eine Amtshilfe auf Basis widerrechtlich erlangter Daten schließt das Gesetz aus." Für Altfälle gibt es jedoch keine Lösung. Liechtenstein strebt dazu eine umfassende Lösung an. Aus Sicht von Vaduz reichen die bestehenden Regeln der internationalen Wirtschaftsorganisation OECD zum Informationsaustausch in Steuerfragen dafür nicht aus.

05/2010: Zahlung von Schwarzlöhnen (StGB § 266a; SGB IV § 14 Abs. 2 Satz 2)

Zwar ist eine Hochrechnung der Schwarzlohnsumme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer lediglich teilweise Schwarzlohnzahlungen leistet (Senat, Beschluss vom 7.10.2009). Insoweit kann aber nur die Lohnsumme hochgerechnet werden, die nicht angemeldet und für die daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt wurden. Demgegenüber darf der Teil der Lohnsumme, der gemeldet und für den Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt worden waren, bei der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht mit einbezogen werden
(BGH, Beschluss vom 10.11.2009)

05/2010: Erscheinen eines Prüfers (AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)

In Fällen, in denen ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stellung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, ist die Überprüfung der Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenrevision der Oberfinanzdirektion eine steuerliche Prüfung durch einen Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 AO.
(BGH, Beschluss vom 20.1.2010)

04/2010: Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG

Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur vor, wenn der Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.
(FG Rheinland-Pfalz 30.5.2008, 5 K 2482/05, EFG 08, 1411)

04/2010: Vorsatznachweis bei Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell

Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung auch dann, wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert auf ihren Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH 16.12.09, 1 StR 491/09).

03/2010: Geldbuße herabgesetzt: Finanzbeamter wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen verurteilt

Zur Maßnahmebemessung bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen und damit einhergehender Steuerhinterziehung und nicht angezeigter Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Finanzbeamten des gehobenen Dienstes, wenn dieses Verhalten nach Einschätzung des Gerichts in erster Linie in Hilfsbereitschaft seine Ursache hatte (VG Saarlouis 18.12.2009, 7 K 805/08).
Der Kläger ist seit 1968 in der saarländischen Finanzverwaltung tätig. Aufgrund einer an das Landesamt für Finanzen adressierten anonymen Anzeige, wonach er nebenberuflich für ein Steuerberatungsbüro tätig sein soll, wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle soll er in den Jahren 1999 bis 2004 jeweils in insgesamt 34 Fällen unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Verfehlungen einen vorsätzlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Kernpflichten eines Finanzbeamten darstellen und dieses Verhalten somit auch geeignet ist, das Ansehen der Steuerverwaltung und des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Die Maßnahmebemessung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zunächst auf die Schwere des Dienstvergehens abzustellen und das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen; ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Diese Gesamtbetrachtung führte zu einer Herabsetzung der Geldbuße von 3.000 auf 2000 EUR.

03/2010: Schweizer Bundesgericht akzeptiert auch bemakelte Informationen aus Liechtenstein

Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führte gegenüber X als Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung ein Nach- und Strafsteuerverfahren durch. Die kantonale Steuerverwaltung hatte Kenntnis von der Familienstiftung aufgrund von Daten, die ein Mitarbeiter des liechtensteinischen Treuhänders - ohne hierzu durch den Treuhänder berechtigt gewesen zu sein - den deutschen Steuerbehörden zukommen ließ. Von dort gelangten die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und durch diese an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Anschließend wurden sie auch im Strafverfahren verwertet (Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 2.10.2007, 2C 514/2007).

03/2010: Bankhaftung: Steuerstrafrechtliche Sanktion als zivilrechtlicher Schaden?

Steuerbußen, welche dem Täter auf Grund seines Verschuldens auferlegt wurden, sind höchstpersönlicher Natur und damit kein zivilrechtlich ersatzfähiger Schaden.
Vor dem Landgericht Vaduz hat ein im Zusammenhang mit der "Liechtensteiner Datenaffäre" in Deutschland verurteilter Steuerhinterzieher gegen den Rechtsnachfolger der LGT-Bank geklagt, dessen ehemaliger Mitarbeiter eine "Sünder-CD" an den BND übergeben hat. Der Kläger soll ein pflichtwidriges Fehlverhalten der Bank - das zum Ersatz der dem Kläger in Deutschland entstandenen Belastungen ("Steuerschaden", Geldstrafe, Bewährungsauflage) führe - darin sehen, dass die Bank ihre Kunden nicht über den "Datendiebstahl" unterrichtet habe, um auf dieser Grundlage eine Selbstanzeige (§ 371 AO) gegenüber dem deutschen Fiskus zu prüfen.
Die damit aufgeworfenen Fragen können an dieser Stelle keiner abschließenden Beantwortung zugeführt werden, nachdem das Landgericht Vaduz erst kürzlich der Klage hinsichtlich der Bewährungsauflage stattgab, im Übrigen aber abwies. Hinzuweisen ist gleichwohl auf eine interessante (zivilrechtliche) Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts (BGE), in der Ersatzansprüche eines verurteilten Steuerstraftäters gegen seinen Berater zurückgewiesen wurden (Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 12.11.2007, 4C_3/2007).

03/2010: Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen (§ 97 Abs. 1 StPO)

Stellt der Beschuldigte dem Steuerberater anlässlich der Außenprüfung Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung, damit in dessen Büro die Prüfungshandlungen erfolgen können, unterliegen diese nicht einem Beschlagnahmeverbot (LG Essen, Beschl. vom 12.8.2009 - 56 Qs 7/09).

03/2010: Ablaufhemmung nach Selbstanzeige (§ 169 Abs. 2 S. 2, § 171 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 9 AO)

Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" im Sinne des § 171 Abs. 5 S. 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.
Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 S. 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß §171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden (BFH-Urteil vom 8.7.2009 - VIII R 5/07).

03/2010: Vorsatz / Steuergeheimnis

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Täter weiß, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Voraussetzungen und Folgen muss er wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.
Zumindest bedingter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige behauptet, von Einnahmen deshalb nichts gewusst zu haben, weil er die entsprechenden Kontoauszüge in Stapeln von Unterlagen ablegte, was ein leichtes Wiederauffinden unmöglich machte. Ein Wissen um die Höhe von Einnahmen wird nicht dadurch beseitigt, dass der Steuerpflichtige die zur Zusammenstellung erforderlichen und zu den Geschäftsvorfällen gehörenden Unterlagen verlegt oder sogar vernichtet.
Das Finanzamt ist berechtigt, den Dienstherrn eines Hochschullehrers darüber zu informieren, dass gegen diesen ein Verfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer-Hinterziehung geführt und wegen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige eingestellt worden ist, damit der Dienstherr prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (FG Nürnberg 1.4.08, II 127/2005, PStR 08, 227).

02/2010: Objektiver und subjektiver Tatbestand / Festsetzungsfrist

In subjektiver Hinsicht verlangt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ein vorsätzliches Handeln des Täters. Dieses setzt - bezogen auf den objektiven Tatbestand - voraus, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet, durch unvollständige Angaben Steuern zu verkürzen. Dazu muss er den angegriffenen Steueranspruch nach Grund und Höhe für möglich halten; ein Irrtum in dieser Hinsicht schließt ein vorsätzliches Handeln aus. Jedoch muss der Täter nicht alle Einzelheiten und insbesondere nicht die genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs kennen; es genügt vielmehr, wenn er im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt, dass er durch seine unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung bewirken kann.
Die Festsetzungsfrist in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlangt nicht, dass die Steuerhinterziehung von dem durch sie Begünstigten verübt wird (BFH 16.12.08, I R 23/07).

02/2010: Steuergeheimnis (Verwertbarkeit im Disziplinarverfahren)

Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.
Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.

02/2010: Haftung (§ 71 AO) bei Vernachlässigung der Berichtigungspflicht

Kommt ein Geschäftsführer einer GmbH nach Kündigung eines Lizenzvertrags seiner nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht zur Anzeige der unrechtmäßigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus dem Vertrag durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nach bzw. wird die Unrichtigkeit der Voranmeldung erst mit der - zur Hinauszögerung der Insolvenz - wesentlich verspäteten Abgabe der USt-Erklärung zu einem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der GmbH angezeigt, haftet der Geschäftsführer gemäß § 71 AO für die aus der Berichtigung folgende USt-Zahllast.
Der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers gemäß § 69 AO i. V. mit § 34 AO für die übrige sich aus der bewusst hinausgezögerten Abgabe der USt-Erklärung ergebende USt-Zahllast, hinsichtlich der keine Steuerhinterziehung anzunehmen ist, steht nicht die Mittellosigkeit der GmbH im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der USt-Schuld entgegen, wenn durch die Abgabe der unzutreffenden USt-Voranmeldung der Erfolg der vorsätzlichen Verschlechterung der Liquiditätsverhältnisse der GmbH sichergestellt werden sollte.

02/2010: Legalitätsprinzip bei Selbstanzeige

Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.
Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht (BFH 29.4.08, VIII R 5/06, BFHE 222, 1).

01/2010: Abgabenordnung: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und -verordnung

Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Die Verordnung konkretisiert Maßnahmen, die Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Das BMF stellt in seinem Schreiben u.a. fest, dass zum 1.1.2010 kein Staat als nicht kooperativ gilt. Das BMF wird Staaten und Gebiete, die künftig die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllen, zum jeweils gegebenen Zeitpunkt bekannt geben. Bis dahin bestehen für die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG sowie § 90 Abs. 2 Satz 3 AO.

01/2010: Entzug der Approbation bei Steuerhinterziehung

Ein "schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten" kann einen Mediziner die Zulassung kosten. Auch ein Fehlverhalten, das nicht berufsbezogen ist, kann zum Verlust der Approbation führen. Zwar führt nicht jedes Steuervergehen zur Unwürdigkeit für den Arztberuf. Im Streitfall war der Mediziner jedoch wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte dem Fiskus binnen zehn Jahren 877.000 Euro Einkommensteuer vorenthalten. Das genügte dem Gericht zum Entzug der Zulassung.

01/2010: Haftung (§ 69 AO) beim Umsatzsteuer-Karussell

Der ein USt-Karussell entwickelnde und maßgeblich steuernde Unternehmer haftet nach § 69 AO als faktischer Geschäftsführer gemäß § 35 AO für den durch die Zwischenhändler-GmbH bewirkten USt-Ausfall, wenn er der GmbH die zur Begleichung der verwirklichten USt-Schuld notwendigen Gelder - auf Grund der völligen Abhängigkeit der übrigen Teilnehmer am Karussellgeschäft von seiner Person - auf Dauer entziehen entziehen kann und diese auch tatsächlich entzogen hat.

12/2009: Schätzung im Besteuerungsverfahren

Geht aus Saldenbestätigungen einer Bank hervor, dass der Steuerpflichtige zu einem bestimmten Zeitpunkt über ertragbringende Kapitalanlagen verfügte, so darf das Finanzamt im Besteuerungsverfahren davon ausgehen, dass auch in den Vorjahren entsprechende Guthaben bestanden haben, aus denen Einnahmen bezogen wurden, wenn der Steuerpflichtige hierzu keine Angaben macht (FG BW 17.6.08, 8 K 59/04).

12/2009: Steuerhinterziehung bei fehlender Kapitalertragsteuerbescheinigung

War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuer(KapESt)-Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten KapESt auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne KapESt-Bescheinigung eine Anrechnung der KapESt nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein (BFH 29.4.08, VIII R 28/07).

12/2009: Verlängerte Festsetzungsfrist (Voraussetzungen)

Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des o.g. Paragraphen bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.

12/2009: Bindungswirkung / verlängerte Festsetzungsfrist (Ehegatten)

Besteuerungsverfahren und Strafverfahren sind voneinander unabhängige und ihren jeweiligen Verfahrensanordnungen unterworfene Verfahren. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ab, so kann das Gericht auch im Besteuerungsverfahren eine Straftat nur feststellen, wenn es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung von ihrem Vorliegen überzeugt ist.
Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist genügt es, wenn einem der zusammen veranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, weil es insoweit entscheidend darauf ankommt, ob eine Steuerhinterziehung bezüglich des Steueranspruchs vorliegt (BFH 29.1.08, VIII B 37/07).

12/2009: Vorsatz (angebliche Unfähigkeit zum Ausfüllen einer Steuererklärung)

Vorsätzlich i.S. von § 370 AO handelt auch derjenige, der es für möglich hält, dass er den Straftatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt. Hierfür genügt es, wenn der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können.
Die Behauptung, weder fachlich noch sprachlich in der Lage zu sein, eine ESt-Erklärung auszufüllen, entlastet den Täter einer Steuerhinterziehung nicht, wenn ersichtlich ist, dass er die ESt mindernde Umstände erkannt und in ihrer Bedeutung tatsächlich erfasst hat. Da die Bewertung des Sinngehalts von Angaben tatsächlicher Art in einer Steuererklärung nicht unterschiedlich je nach dem ausfallen kann, ob es sich um steuererhöhende oder steuermindernde Umstände handelt, ist davon auszugehen, dass auch steuererhöhende Umstände in ihrer Bedeutung erfasst werden können (FG Münster 23.4.08, 12 K 6282/04 E).

12/2009: Vorsatz / "In dubio pro reo" im Besteuerungsverfahren

Die pflichtwidrige Nichtangabe des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils am Stammkapital einer GmbH erfüllt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Überträgt ein Steuerpflichtiger, der keine kaufmännische Ausbildung hat, die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einer Angestellten, die ausgebildete Steuerfachgehilfin ist, sowie einem Steuerberater, kann nicht von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden.
Das Finanzamt trägt die Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung, und zwar auch in subjektiver Hinsicht. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist im Besteuerungsverfahren nicht nach der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen. Im Besteuerungsverfahren und finanzgerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten (FG BW 30.1.08, 2 K 127/05).

11/2009: Vorsatz (Betriebsausgabenabzug für Zweitwohnung)

Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Zweitwohnung unberechtigt als Betriebsausgabe geltend, so kann ein Hinterziehungsvorsatz zu verneinen sein, soweit er möglicherweise nach Laiensicht davon ausging, dass das Unterhalten der Wohnung betriebliche Gründe hatte und er zum Abzug der Kosten als Betriebsausgabe berechtigt gewesen sei.
Eine solche vorsatzausschließende Betrachtung ist ausgeschlossen, soweit der hälftige Anteil der Aufwendungen die Mitnutzung der Wohnung durch die Lebensgefährtin betrifft.

11/2009: Mittäterschaft des faktischen Geschäftsführers / Haftung (§ 71 AO)

Mittäter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, § 25 StGB ist auch, wer im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung und Tatausführung die Funktion eines faktischen Mitgeschäftsführers inne hat und somit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist.
Ein solcher Mittäter ist auch Haftungsschuldner im Sinne des § 71 AO. Die Haftung gemäß § 71 AO ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen
(FG Mecklenburg-Vorpommern 14.5.08, 1 K 205/04).

11/2009: Haftung (§ 71 AO)

Der Geschäftsführer einer GmbH kann wegen Steuerhinterziehung für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuer-Erklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch zu niedrige Schätzungen des Finanzamtes zumindest billigend in Kauf genommen hat
(FG München 15.1.08, 14 V 3441/07).

11/2009: Hinterziehung von Grundsteuer (islamische Religionsgemeinschaft)

Die Voraussetzungen für die Hinterziehung der Grundsteuer, für die der Wert des Grundbesitzes festzustellen ist, sind erfüllt, wenn die Verantwortlichen eines gemeinnützigen Vereins Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, gegenüber dem für die Körperschaftsteuer und dem für die Einheitswertfeststellung zuständigen Finanzamt verschwiegen haben
(FG Düsseldorf 5.2.08, 11 V 4226/07).

10/2009: Keine Hinterziehung wegen Verletzung der Nachweispflichten

Die Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen i. S. von § 6 UStG vorgesehenen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung. Trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen/Ausfuhrlieferungen steuerfrei, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen vorliegen.
Danach kann eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer nicht allein darauf gestützt werden, dass der Unternehmer den ihm obliegenden Nachweispflichten nach §§ 8 ff. UStDV bzw. §§ 17a ff. UStDV nicht entsprochen hat. An seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

10/2009: Keine Steuerhinterziehung, wenn Anrechnungsbeträge zu Erstattung führen

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erfüllt, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt wurden, sich jedoch auf Grund anrechenbarer Steuerabzugsbeträge Erstattungen ergeben.

10/2009: Taterfolg und Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung "auf Zeit" gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre.

09/2009: Umsatzsteuerhinterziehung bei Ketten- oder Karussellgeschäften (§370 Abs. 1 u. 4 AO; §46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 StGB)

In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind.
Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.

09/2009: Untreue zu Lasten einer GmbH

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG begründet eine Strafbarkeit wegen Untreue zu Lasten der GmbH. Gleiches gilt für Rückzahlungen auf ein von einem Gesellschaftsfremden gewährtes Darlehen, das durch eine Leistung des Gesellschafters abgesichert ist, soweit diese Leistung verlorenes Stammkapital ersetzt oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt.

09/2009: Abkommen über Steuer-Informationsaustausch mit Gibraltar

Deutschland und Gibraltar haben, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilt, am 13.08.2009 ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dies sei ein wichtiger Schritt bei den weltweiten Bemühungen um ein internationales Finanzsystem, das nicht durch mangelnde Transparenz und fehlenden wirksamen Informationsaustausch in Steuersachen verzerrt wird. Deutschland hat folglich Zugang zu Informationen, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind, einschließlich Bankinformationen. Das Abkommen bedarf zu seinem In-Kraft-Treten der Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften. Großbritannien hatte Gibraltar durch ein sog. "Letter of entrustment" zu den Verhandlungen ermächtigt.

09/2009: Abgabenordnung

Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.

09/2009: Haftung eines faktischen Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Führt der Gesellschafter einer GmbH - ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein - kurzfristig die Geschäfte der GmbH, indem er z. B. Geldbeträge vom Geschäftskonto abhebt, um ausstehende Löhne zu bezahlen, so kann er als faktischer Geschäftsführer nach §§ 35 und 69 AO für die Steuerschulden der GmbH als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn er es unterlassen hat, in der Zeit seiner Tätigkeit zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten die Steuererklärungen der GmbH einzureichen (Niedersächsisches FG, Urt. v. 6.6.2008, 11 K 573/06, rkr.).

08/2009: Von Strafgericht verfügte Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung Werbungskosten

Wenn dem Steuerpflichtigen vom Strafgericht eine Geldauflage zur Wiedergutmachung eines durch eine Tat verursachten Schadens erteilt wird (nach § 56b Abs. 2 S.1 Nr. 1 StGB), greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nicht. Dieser Paragraph begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.
Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Der Anwendungsbereich dieses Paragraphen wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.

08/2009: Beweislast über die Herkunft von ungeklärten Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung eines Privatkontos liegt beim Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer ein privates Konto für betriebliche Zahlungen, ist entscheidend, aus welchen Gründen dies geschieht. Hat der Unternehmer veranlasst, dass Betriebseinnahmen auf dem Privatkonto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft der dort eingehenden Mittelzuflüsse zu erläutern. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber das Privatkonto seines Ehegatten mitnutzt.

08/2009: Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglicher Gewissheit der Unrichtigkeit von Angaben

Der Steuerpflichtige muss seine Steuererklärung auch dann berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht kannte, er aber später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass diese Angaben unrichtig gewesen sind. Die Pflicht aus § 153 AO zur Berichtigung einer mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärung wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die ursprünglichen und fehlerhaften Angaben einschließt.

07/2009: Verstoß gegen Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren - Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerhinterziehung

Leitsatz (BFH, Urteil II R 49/07 vom 19.02.09):
Entscheidet das Finanzgericht über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.

07/2009: Steuerhinterziehung auf Zeit - Umfang der verkürzten Steuern

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst nur eine Steuerhinterziehung auf Zeit gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre (BGH 17.03.09, 1 StR 627/08).

07/2009: Im Durchsuchungsbeschluss: Tatvorwurf genau beschreiben

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG 17.03.09, 2 BvR 1940/05).

07/2009: Hinzuschätzung bei Buchführungsmängeln

Eine Buchführung kann trotz einzelner Mängel nach den §§ 140 bis 148 AO auf Grund der Gesamtwertung als formell ordnungsgemäß anzusehen sein. Eine Hinzuschätzung ist daher nicht gerechtfertigt, wenn ein Zeitreihenvergleich nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Buchführung schlechterdings nicht zutreffen kann (FG Köln 27.01.09, 6 K 3954/07).

06/2009: Banken: Zulässige Sammelauskunft oder Ausforschung "ins Blaue hinein"?

Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

06/2009: Geld im Ausland: "Gefühlte" Steuerhinterziehung?

Die Feststellung einer Steuerhinterziehung darf - anders als eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO - nicht auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten gestützt werden.

05/2009: Auskunftsersuchen gegenüber Banken bei strafrechtlicher Verjährung

Die Finanzbehörde - Steuerfahndungsstelle - ist berechtigt, Auskünfte von Banken über deren Kunden zu verlangen, auch wenn sie kein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Kunden der Bank direkt führt.

05/2009: Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen oder erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt.

05/2009: Kontrollmitteilungen nach Bankenprüfung

Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind - wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind - grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig.

04/2009: Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

Liegt eine vorsätzlich begangene Straftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamts insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das Finanzamt bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

03/2009: Steuerhinterziehung - Feststellungsbescheid als nicht gerechtfertigter Steuervorteil

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

03/2009: Für Steuerhinterzieher wird es eng

Die CDU hat ihren Widerstand gegen das Gesetz von Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung aufgegeben. Nun unterstützt sie den Gesetzentwurf, der vorsieht, dass von den negativen steuerlichen Konsequenzen all jene Unternehmer und Anleger betroffen sein sollen, welche Geschäftsbeziehungen zu einem Land haben, das die OECD-Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht erfüllt. Dazu gehören die Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Belgien und China.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2010 muss der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung angeben, ob er finanzielle Beziehungen zum Ausland hat. Wenn diese Länder steuerlich nach OECD-Standards kooperieren, gibt es keine Probleme. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss der Steuerzahler dem Finanzamt seine Konten offenlegen. Lehnt er das ab, werden seine Einkünfte vom Finanzamt geschätzt und besteuert, was sehr ungünstig ist.

03/2009: Schwarzarbeit - Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs

Die Entscheidung des BGH hat auch für das Beitragsstrafrecht neue Maßstäbe gesetzt und eine beachtenswerte Kehrtwende der höchtsrichterlichen Rechtsprechung eingeleitet. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV.

02/2009: Keine Steueramnestie bei Betrugsverdacht

Bis Ende März 2005 durften Steuersünden der Vergangenheit mit einer moderaten Nachzahlung gebeichtet werden, ohne dass es zu einer Strafverfolgung kam. Die günstige Steueramnestie wird aber oftmals im Nachhinein gestrichen, wie sich jetzt zeigt. So lässt sich das Lockangebot des Fiskus nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nutzen, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerhinterziehung vermutet hat und eine strafgerichtliche Verurteilung damals möglich erschien. Das kann der Fall sein, wenn der Behörde noch nicht ausgewertetes Kontrollmaterial vorlag und der Betroffene anschließend seine Steuersünden nachgemeldet hatte. Dann darf der Steuerbescheid geändert werden, und die Amnestie wirkt nicht. Folge: Es fallen Hinterziehungszinsen an, und das Vergehen kann strafrechtlich belangt werden.

02/2009: AO: Zur Erweiterung einer Prüfungsanordnung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Eine Außenprüfung bzw. die Erweiterung einer Außenprüfung ist auch dann zulässig, wenn gegen den Steuerpflichtigen bzw. gegen den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen (hier: Geschäftsführer einer GmbH) ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen würden sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, so das Finanzgericht Köln. Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat sei die Außenprüfung deshalb nicht ausgeschlossen. Es bestehe keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung.

01/2009: Viele Mittelständler unter Verdacht auf Steuerhinterziehung

Auf einer Liste aus Liechtenstein mit Namen von rund 1000 mutmaßlichen Steuerhinterziehern aus Deutschland finden sich nach "Spiegel"-Informationen viele Mittelständler und Freiberufler. Das Dokument mit den Kontodaten von Kunden der Liechtensteinischen Landesbank führe u. a. Ärzte, Apotheker, Ingenieure, Juristen und Professoren auf.

01/2009: Fiskus erhält erweiterte Befugnisse zum Kontenabruf

Die Finanzämter haben seit Anfang 2009 mehr Rechte, um nach versteckten Depots und Bankguthaben zu fahnden - Die seit Jahresanfang gültige Abgeltungsteuer bringt den Finanzämtern zugleich neue Befugnisse, um nach unbekannten Bankverbindungen zu fahnden. Ein pünktlich zum Jahresstart veröffentlichter Erlass des Bundesfinanzministeriums weist nun noch einmal auf die neuen Recherchemöglichkeiten hin. Beschränkte sich die Suche in der Praxis bislang darauf, die Guthaben säumiger Steuerzahler zu entdecken, geht es nunmehr vorrangig darum, nicht deklarierte Kapitalerträge und Betriebseinnahmen aufzuspüren.
Die Prüfer können auf den Datenpool der Banken online zugreifen, ohne dass die Kreditinstitute oder deren Kunden etwas davon merken. Der Fiskus erfährt dabei jedoch nur den Namen von Bank und Kunde, Konto- und Depotnummern sowie Bevollmächtigte und Verfügungsberechtigte. Bestände, Kontobewegungen und Erträge sind in diesem elektronischen Datenpool nicht gespeichert. Die erhaltenen Angaben bringen mittels der Rasterabfrage über alle inländischen Banken aber weiteres Informationsmaterial. Hierüber ist dann der Einstieg zu konkreten Nachforschungen möglich. Und dies nicht nur bezüglich der vorliegenden Daten. Denn Finanzämter dürfen auch auf die Angaben zurückliegender Jahre zugreifen.

ab 12/2008: Gefängnis für Steuersünder

Ab sofort muss jede/r, die/der Steuern von 1 Mio. € und mehr hinterzogen hat, für mindestens zwei Jahre ins Gefängnis. Erstmals hat damit ein oberstes Gericht in Deutschland klare Regeln geschaffen, welche Strafen in unterschiedlich schweren Fällen von Steuerhinterziehung gelten. Bereits bei Beträgen von mehr als 100.000 € müssen laut Bundesgerichtshof (BGH) in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden. Bis 50.000 € hinterzogene Steuern sind laut BGH im Normalfall Geldstrafen fällig, bis 100.000 € kommt es auf den Einzelfall an. „Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich“, so die BGH-Richter. Nur bei „gewichtigen Milderungsgründen“ könne davon abgesehen werden. Bei Millionenbeträgen sei zudem eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend.

12/2008: Selbstanzeige und Hinterziehungszinsen

Die Strafverfolgungsbehörden sind nach dem Legalitätsprinzip berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Ablauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.

12/2008: Berichtigungsanzeige geht an falsches Finanzamt

Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige im Sinne des § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei einem unzuständigen Finanzamt ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

12/2008: Sicherheitsabschläge bei Beitragsvorenthaltung

Steht fest, dass Beitragsvorenthaltungen dem Grunde nach begangen worden sind, dürfen Strafverfolgungsbehörden den Schadensbetrag schätzen. Eventuelle Unsicherheiten können im Rahmen eines Sicherheitsabschlags berücksichtigt werden.

12/2008: Rückstellungen für Mehrsteuern

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern rechnen muss.

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