Internationales Steuerrecht
09/2010: Nachweis der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz
1. Hat das Finanzamt bei einer Erörterung mit dem Steuerpflichtigen die Bereitschaft erkennen lassen, für den Nachweis der Nichtrückkehrtage die Bestätigung des Arbeitgebers ausreichen zu lassen, ist eine Sachverhaltsfeststellung auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt hat. Danach genügt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerpflichtige an den von dem Arbeitgeber bestätigten Tagen arbeitsbedingt nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt ist.
2. Bei einem leitenden Angestellten einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, der seinen Wohnsitz im Inland hat und die Voraussetzungen der Grenzgängerbesteuerung nicht erfüllt, besteht das Schweizer Besteuerungsrecht auch für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige Dienstreisen ins Ausland unternommen hat.
(FG Baden-Württemberg, Urteil 11 K 50/07 vom 23.10.2009)
08/2010: Ernstliche Zweifel an der dynamischen Anwendung des OECD-Ansatzes zur Lösung negativer Qualifikationskonflikte sowie an der Rückwirkung von § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG
1. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer vermögensverwaltend tätigen, jedoch im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien der deutschen und nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien als Betriebsstättengewinne der spanischen Besteuerung (Anschluss an BFH vom 28.4.2010, I R 81/09).
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft nach Maßgabe des DBA-Spanien auf der Grundlage des deutschen oder aber des spanischen Steuerrechts vorzunehmen ist und ob danach Deutschland oder aber Spanien das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an einer solchen Personengesellschaft gebührt (entgegen BMF vom 28.5.1998).
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Spanien über eine Betriebsstätte verfügt, vermittelt ihrem Gesellschafter eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätte, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Spaniens weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt (Anschluss an BFH vom 13.2.2008, I R 63/06.)
4. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mangels Vorrangs des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes ist dem Steuerpflichtigen infolgedessen jedenfalls für Steuerbescheide, die für Veranlagungszeiträume vor Einfügung jener Vorschriften in das Gesetz ergangen sind, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
(BFH, Beschluss vom 19.5.2010, I B 191/09)
08/2010: Gewinnermittlung
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (st. Rspr.).
2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15.5.2008). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23.10.2008).
(BFH-Urteil vom 9.6.2010 - I R 100/09)
08/2010: Veräußerungsgewinne nach DBA-Spanien
Orientierungssatz:
Das Besteuerungsrecht für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung einer in Spanien gelegenen ETW ist nach dem DBA Spanien zu beurteilen und steht danach allein Spanien zu.
(FG Münster, Urteil 12 K 2029/07 vom 23.06.2010)
08/2010: Erstattung an ausländische Muttergesellschaft
1. Die "Durchleitung" im Inland erzielter Einnahmen durch eine ausländische (Basis-)Kapitalgesellschaft zwecks Vermeidung inländischer Steuern ist bei fehlender eigener Wirtschaftstätigkeit der (Basis-)Kapitalgesellschaft und rein künstlicher Gestaltung missbräuchlich im Sinne von § 50d Abs. 1a EStG a.F.
2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Missbrauchstatbestandes trägt die Finanzverwaltung. Verstößt der Steuerpflichtige bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gegen seine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, kommt es grundsätzlich zu einer Reduzierung des Beweismaßes.
(FG Köln, Urteil 2 K 1564/08 vom 28.04.2010)
07/2010: Nach deutschem Steuerrecht gewerblich geprägte US-Partnership erzielt abkommensrechtlich keine gewerblichen Gewinne
1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.
2. Zinserträge, die von einer im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F. der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F. der US-amerikanischen Besteuerung.
3. Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Sinne des § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 die "Doppelbesteuerung beseitigt", ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen.
4. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a. F. und Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a. F. (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass "der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt", grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist.
(BFH-Urteil vom 28.4.2010, I R 81/09)
07/2010: Neues DBA mit Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet
Am 1.7.2010 wurde in Berlin das neue DBA mit den VAE unterzeichnet. Die Ratifikation des Abkommens muss noch in beiden Staaten erfolgen. Danach gilt es dann für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren. Wenn beide Vertragsstaaten einer Verlängerung zustimmen und sich gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Wege unterrichtet haben, dass die innerstaatlichen Erfordernisse für eine Verlängerung gegeben sind, bleibt das DBA für weitere zehn Jahre anwendbar. Damit kann der Schwebezustand als beendet angesehen werden, da das neue Abkommen rückwirkend zum 1.1.2009 gelten soll. Es enthält in seiner neuen Version insgesamt 30 Artikel und ein zugehöriges Protokoll, das weitere sieben Vorschriften umfasst.
(Bundesministerium für Finanzen)
07/2010: Abzug der Verluste von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten bei der deutschen Muttergesellschaft
Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung "Marks & Spencer" sind wohl auf die deutsche Organschaft übertragbar. Dennoch kann eine deutsche Muttergesellschaft "finale Verluste" von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten nur dann von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie sich im Voraus rechtsverbindlich zur Verlustübernahme verpflichtet
(FG Niedersachsen, Urteil vom 11.2.2010 - 6 K 406/08).
07/2010: Deutsches Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-Partnership mit inländischen Gesellschaftern
Im Inland steuerpflichtige Einkünfte sind gesondert festzustellen - Zinsen werden vom Ansässigkeitsstaat besteuert - Maßgeblich deutsches Recht - Auslegung des Begriffs „gewerbliche Tätigkeit" nach deutschem Steuerrecht
1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte „jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a. F.
2. Zinserträge, die von einer im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F. der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F. der US-amerikanischen Besteuerung.
3. Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Sinne des § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 die „Doppelbesteuerung beseitigt", ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen.
4. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst, b Doppelbuchst, gg DBA-USA 1989 a. F. und Nr. 21 Satz 1 Buchst, a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a.F. (i.V. mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass „der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt", grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist.
06/2010: AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft
1. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer vermögensverwaltend tätigen, jedoch im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien der deutschen und nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien als Betriebstättengewinne der spanischen Besteuerung.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft nach Maßgabe des DBA-Spanien auf der Grundlage des deutschen oder aber des spanischen Steuerrechts vorzunehmen ist und ob danach Deutschland oder aber Spanien das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an einer solchen Personengesellschaft gebührt.
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Spanien über eine Betriebstätte verfügt, vermittelt ihrem Gesellschafter eine Betriebstätte im Sinne des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebstätte, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Spaniens weitere Betriebstätten im abkommensrechtlichen Sinn besitzt.
4. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mangels Vorrangs des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes ist dem Steuerpflichtigen infolgedessen jedenfalls für Steuerbescheide, die für Vz. vor Einfügung jener Vorschriften in das Gesetz ergangen sind, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
06/2010: DBA Polen: Besteuerung von Geschäftsführern polnischer Gesellschaften
Die Frage der steuerlichen Behandlung der Vergütungen von in Deutschland ansässigen Geschäftsführern polnischer Gesellschaften wird von den beiden Staaten unterschiedlich beurteilt.
Von deutscher Seite wird das Besteuerungsrecht für Vergütungen an Geschäftsführer polnischer Gesellschafter dem Sitzstaat der Gesellschaft nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003 zugeordnet, weil in der deutschen Sprachfassung in dieser Norm die Vergütungen geregelt sind, die das verantwortliche Personal für die Geschäftsführung einer Gesellschaft bezieht. Folge dieser Zuweisungsnorm ist die Anwendung der sogenannten "Freistellungsmethode" (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Polen); die Einkünfte werden lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
Polen weist das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen unter Anwendung des Art. 16 Abs. 1 DBA-Polen ebenfalls dem Sitzstaat der Gesellschaft zu, da die polnische Sprachfassung dieser Norm neben den Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften umfasst. Bei Anwendung dieser Zuweisungsnorm vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung allerdings durch die sogenannte "Anrechnungsmethode" (Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-Polen).
Diese unterschiedlichen Auslegungen des DBA wurden mit der polnischen Finanzverwaltung erörtert. Beide Seiten bleiben danach bei ihrer bisherigen Auslegung des Art. 16 DBA-Polen.
Da in Polen nichtansässige Geschäftsführer polnischer Gesellschaften zu einer 20%igen Abgeltungsteuer auf die Bruttoeinnahmen herangezogen werden, führt die Anwendung der Freistellungsmethode auf deutscher Seite nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung.
Durch diese Abgeltungsteuer nimmt Polen sein Besteuerungsrecht wahr. Die polnische Steuer ist nicht als zu niedrig im Sinne der "switch-over"-Klausel des Art. 24 Abs. 3 DBA-Polen anzusehen, da davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Personenkreis regelmäßig hohe Werbungskosten (z. B. durch doppelte Haushaltsführung) und damit niedrige Einkünfte haben dürfte. Diese hohen Werbungskosten können jedoch in Polen wegen der Abgeltungswirkung des polnischen Steuerabzugs nicht geltend gemacht werden.
Sofern der Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG erbracht wird, sind die Geschäftsführervergütungen steuerfrei zu stellen und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Werbungskosten mindern die Progressionseinkünfte.
(OFD Münster, Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 001/2010 v. 22.3.2010, S 1301 - 70 - St45 - 32)
06/2010: Schlussurteil "Columbus Container Services"
Mit Urteil vom 21.10.2009, I R 114/08 hat der BFH entschieden: Die sogenannten Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 AStG i. d. F. des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 setzen die fiktive Steuerpflicht der Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt. Die §§ 7 ff. AStG i. d. F. des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 verstoßen gegen die in Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit.
05/2010: Anwendung der DBA auf Personengesellschaften
Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben vom 16.4. zur Anwendung der DBA auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Stellung genommen. Bei der Anwendung der DBA auf in- und ausländische Personengesellschaften und ihre Gesellschafter ist zunächst nach nationalem Recht zwischen Personengesellschaften zu unterscheiden, die gewerbliche Einkünfte erzielen und Personengesellschaften, die andere Einkünfte erzielen, insbesondere solche aus Vermögensverwaltung.
Ob eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte oder andere Einkünfte erzielt, richtet sich nach den Vorschriften des EStG. Ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze des Rechtstypenvergleichs. Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaats ist nicht maßgebend. Personengesellschaften sind nach deutschem Steuerrecht weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Die von ihnen erzielten gewerblichen Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Personengesellschaften können zwar Personen im Sinne des DBA sein, jedoch mangels eigener Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht keine ansässigen Personen. Als ansässige und damit abkommensberechtigte Personen sind die Gesellschafter anzusehen, soweit sie nicht selbst Personengesellschaften sind.
05/2010: Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Vereinbarungen über die Auslegung von DBA
Nach der Rechtsprechung des BFH entfalten Konsultationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf der Grundlage der Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musters für DBA entsprechenden Vorschrift eines DBA zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des DBA völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, für sich genommen innerstaatlich Bindungswirkung nur für die beteiligten Verwaltungen.
Damit solchen Vereinbarungen in Deutschland allgemeine Bindungswirkung, auch für die Rechtsprechung, zukommt, müssen sie nach Ansicht des BFH zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden. Das BMF weist in seinem Schreiben vom 13.4. darauf hin, dass vorgesehen ist, das BMF im Rahmen des JStG 2010 nach Art. 80 Abs. 1 GG dazu zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in deutsches Gesetzesrecht zu erlassen. Es ist vorgesehen, die auf dieser Ermächtigungsgrundlage ergehenden Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat vor dem Jahresende 2010 zugeleitet werden, bereits auf den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Auch in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen werden, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung in Gesetzesrecht transformiert werden.
04/2010: Wegzug eines Freiberuflers in das EU-Ausland (hier: von Deutschland nach Belgien)
Mit Urteil vom 28.10.2008, I R 99/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Die Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder auf Grund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sogenannten Theorie der finalen Betriebsaufgabe). Die Entscheidung soll amtlich veröffentlicht werden.
(KStG § 12; AStG § 6; EStG § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3; DBA-Belgien Art. 7, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs.1)
04/2010: Erwerbsaufwand bei in- und ausländischer Tätigkeit (§ 3c, § 4 Abs. 4 EStG)
Mit Urteil vom 2.9.2009, I R 32/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus seiner Tätigkeit sowohl im Inland steuerpflichtige (Inlandstätigkeit, Auslandstätigkeit ohne DBA-Freistellung) als auch steuerfreie (Auslandstätigkeit mit DBA-Freistellung) Einnahmen, sind nicht direkt zurechenbare Allgemeinkosten seiner Tätigkeit nicht vollen Umfangs bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte als Betriebsausgaben abziehbar (BFH/NV 2010, 194).
04/2010: Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an in USA ansässigen Gesellschafter
Zahlt eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr ehemals beteiligten Gesellschafter, der in den USA lebt, Ruhegehaltszahlungen, unterliegen diese nach Art. 18 DBA-USA dem Besteuerungsrecht der USA. Sondervergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechnen nicht automatisch zum Betriebsstättengewinn. § 50d Abs. 10 EStG ist nicht auf nachträgliche Einkünfte anwendbar (FG Baden-Württemberg 9.10.2009, 10 K 3312/08).
03/2010: KStG/EG: EU prüft deutsche Sanierungsklausel
Die EU-Kommission hat nach einer Mitteilung vom 24.2.2010 Zweifel an der Zulässigkeit von § 8c Abs. 1a KStG, wonach in sehr eng definierten Sanierungsfällen der Untergang eines Verlustvortrags trotz schädlichen Gesellschafterwechsels nicht erfolgt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Klausel um eine staatliche Beihilfe handeln könnte, und will dies nun förmlich prüfen. Die Entscheidung, ob Unternehmen Verluste vortragen könnten, liege zwar bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission müsse aber darauf achten, dass die Vorschriften für den Verlustvortrag nicht diskriminierend seien, sofern dies nicht durch die Natur und die Systematik des nationalen Steuersystems bedingt sei.
Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 beschlossen und wird rückwirkend seit dem 1.1.2008 angewandt. Ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind eng, weswegen die Norm nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen dürfte ("Lex Opel"). Ursprünglich sollte die Klausel Ende 2009 auslaufen. Sie wurde dann jedoch durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt.
03/2010: Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Verlusten - Argumentationspapier zur Anwendung des EuGH-Urteils "Lidl Belgium" vom 15.5.2008
Die Bayerische Finanzverwaltung stellt sich in dieser Verfügung auf den Standpunkt, dass Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte beim inländischen Unternehmen auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat nach dessen Steuerrecht zeitlich begrenzt ist und es infolgedessen zu einem endgültigen Verfall von Verlusten im Betriebsstättenstaat kommt. Dies ergebe sich auch der EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen Oy AA, Columbus Container Services, Deutsche Shell und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH. Ein solcher Fall liege auch bei der Aufgabe einer Betriebsstätte oder der Einbringung in eine andere Gesellschaft vor.
03/2010: KStG/EG: Verpflichtung zum Abzug definitiver Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen der Organschaft
Eine Muttergesellschaft kann "definitive" Verluste von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten allenfalls dann von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie sich im Voraus zur Verlustübernahme verpflichtet hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.2.2010, 6 K 406/08).
03/2010: Kapitalertragsteuerpflicht bei partiarischem Darlehen
Ein partiarisches Darlehen liegt vor - in Abgrenzung zu einem Darlehen - vor, wenn dem Darlehensgeber eine Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft eingeräumt wird. Ausreichend ist eine Beteiligung an einem bei Beendigung der Gesellschaft verbleibenden Liquiditätsüberschuss. Die Beteiligung muss bei Vertragsschluss nicht sicher, wohl aber möglich sein (FG Münster, Urteil vom 2.7.2009, 10 K 4972/05).
03/2010: Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat
Ein Ruhegehalt im Sinne des Art. 18 DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitgeber (und nicht der ehemalige Arbeitnehmer) die wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat.
Danach sind die Bezüge aus einer Schweizer Pensionskasse nicht als - nach dem Kassenprinzip in der Schweiz zu besteuerndes - Ruhegehalt aus einem früheren Dienstverhältnis (Art. 19 DBA-Schweiz) zu qualifizieren, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen aus der Pensionskasse durch eigene Beiträge finanziert hat.
Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn des Arbeitnehmers, erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen nicht mehr auf Grund des Dienstverhältnisses, so dass es sich nicht um ein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, sondern um eine im Ansässigkeitsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz) zu besteuernde Rentenzahlung handelt.
Fällt die Altersrente unter keine der in Art. 21 DBA-Schweiz genannten Einkünfte, ergibt sich das Besteuerungsrecht aus der Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz. Eine Anrechnung der von dem Steuerpflichtigen in der Schweiz abkommenswidrig gezahlten Quellensteuer ist nicht möglich.
Die wiederholende Doppelbesteuerung der Altersrente auf Grund des divergierenden Abkommensverständnisses der Vertragsstaaten und der fehlenden Harmonisierung nationaler Steuersysteme im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge bewirkt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 39 EG (FG Baden-Württemberg, Urteil 3 K 4130/08 vom 24.09.2009).
03/2010: Keine Anwendung der Abwanderungsregelung bei bestehendem Arbeitsverhältnis (Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz)
Ein erweitertes deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 4 Abs 4 DBA-Schweiz aufgrund des Wohnsitzwechsels eines Grenzgängers in die Schweiz besteht nach Art. 4 Abs 4 S. 4 DBA-Schweiz auch dann nicht, wenn nicht die erstmalige Arbeitsaufnahme in die Schweiz, sondern eine bereits längere Zeit ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber das allein entscheidende Motiv für die Wohnsitzverlegung ist (im Streitfall: beruflicher Aufstieg und damit mehr Präsenz im Unternehmen).
Dies gilt auch dann, wenn das Schweizer Arbeitsverhältnis aufgrund der (für den Kläger nicht absehbaren) Insolvenz des Schweizer Arbeitgebers kurz nach der Wohnsitzverlegung endet und eine neue Tätigkeit in der BRD aufgenommen wird.
Die Schweizer Feuerwehrersatzabgabe ist keine auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende Steuer nach DBA-Schweiz (FG Baden-Württemberg, Urteil 3 K 3034/07 vom 24.09.2009).
02/2010: Dienstreisen in Ansässigkeitsstaat keine Nichtrückkehrtage
Arbeitstage eines leitenden Angestellten im Ansässigkeitsstaat sind bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht zu berücksichtigen (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.8.2008, 3 K 3005/08, Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 89/08).
02/2010: Im Betriebsstättenstaat nicht abziehbare Verluste
Verluste aus einer französischen Betriebsstätte, die im Betriebsstättenstaat Frankreich endgültig nicht abgezogen werden können, sind beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen (Abgrenzung der Entscheidung "Lidl Belgium GmbH & Co. KG", EuGH 15.5.08, C-414/06, BStBl II 09, 692 von der Entscheidung "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH", EuGH 23.10.08, C-157/07, Slg. 08, Seite I-08061). Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste sind für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen (FG Hamburg 18.11.09, 6 K 147/08, Abruf-Nr. 094113).
02/2010: Ort der Leistung des Tourmanagements bei ausländischen Konzerten liegt im Inland
Das Tourmanagement ist keine den Katalogtätigkeiten des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Spiegelstrich 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG zuzuordnende Tätigkeit.
Die Leistungen eines inländischen Unternehmers, der u.a. für ausländische Konzerte das Tourmanagement (Gagenverwaltung, Kostenkontrolle, Abrechnungen, Versorgung der Aufbauhelfer, Beförderung von Künstlern und Personal) übernimmt, sind im Inland steuerbar, weil die Managementleistungen nur mittelbar mit den künstlerischen Leistungen zusammenhängen (Niedersächsisches FG, Urt. v. 15.5.2008, 5 K 923/03, Rev. eingelegt, Az. BFH: XIR 19/09).
01/2010: Lohnsteuer-Erstattungsanspruch bei abkommenswidrigem Lohnsteuereinbehalt
1. Ein Arbeitnehmer kann die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers - soweit sie ihn betrifft - aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der LSt-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem LSt-Abzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der steuerlichen Rechtsprechung).
3. Eine Erfindervergütung für eine sogenannte Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) und unterfällt der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.
4. Da eine Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine (frühere) Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, so dass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt.
01/2010: Hinzurechnungsbesteuerung verstößt gegen EU-Recht
In einem wirtschaftsfreundlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung gegen EU-Recht verstößt. Mit dieser Sondersteuer hat Deutschland bislang Unternehmer bestraft, die sich an Kapitalgesellschaften in Niedrigsteuerländern beteiligt haben. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Besteuerung die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union verletzt. Auch die Nachbesserung für die Zeit ab 2008 sei "zweifelhaft".
01/2010: BFH: Keine Bindungswirkung von zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen bei abkommensrechtlicher Freistellung
1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässsige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält.
2. Eine zwischenstaatliche Übereinkunft (Verständigungsvereinbarung i. S. des Art. 25 Abs. 3 O-ECD-MA) bindet die Gerichte nicht. Sie darf nur abkommensauslegend, aber nicht abkommensändernd wirken.
12/2009: Abzug von in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
Die Artikel 43 EG und 49 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger nur dann Anspruch darauf hat, dass der Betrag der im Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und dass die von ihm geschuldete Einkommensteuer um die in diesem Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird, wenn diese Beiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, nicht aber, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden, auch wenn sie dort nicht abgezogen wurden.
Unter diesen Umständen verpflichtet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Gericht, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen, unabhängig vom Urteil des nationalen Verfassungsgerichts, mit dem der Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren, verschoben ist.
12/2009: Keine Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer
Quellensteuer, die von der Schweiz nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz 1971 auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz anrechenbar.
Eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG 1983/1985/1986 scheitert am Vorrang des DBA (§34c Abs. 6 Satz 1 EStG 1983/1985/1986).
Die Anrechnung nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1983/1985/1986 setzt voraus, dass die vor Anwendung dieser Vorschrift verbleibende Doppelbesteuerung durch das DBA und nicht durch andere Umstände verursacht worden ist.
Der Abzug von nicht anrechenbarer ausländischer Steuer von den Einkünften kommt nicht ersatzweise, sondern nur bei Verwirklichung der in § 34c Abs. 3 EStG 1983/1985/1986 genannten Tatbestandsvoraussetzungen in Betracht.
12/2009: Neuverhandlung eines DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten; Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ab dem VZ 2009
Entgegen der bisherigen Aussage im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 22.1.2009 ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) in Kürze ein neues DBA unterzeichnet wird. Somit ist ab dem 1.1.2009 ein abkommensloser Zustand eingetreten mit der Folge, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht Einkünfte aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der Besteuerung in Deutschland unterliegen.
Bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den VAE kann jedoch der Auslandstätigkeitserlass zur Anwendung kommen. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann von einer Besteuerung des Arbeitslohns für eine begünstigte Tätigkeit in den VAE abgesehen werden und somit eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass erteilt werden. Der Auslandstätigkeitserlass findet ausschließlich Anwendung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die VAE aus folgenden sieben Emiraten bestehen: Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al-Chaima, Schardscha und Umn Al-Quaiwain.
12/2009: Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach In-Kraft-Treten des § 50d Abs. 10 EStG
1. Die Regelung, wonach § 50d Abs 10 EStG gemäß § 52 Abs.59a Satz 8 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. Bis zum In-Kraft-Treten des § 50d Abs. 10 EStG konnte noch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Zuordnung der Lizenzvergütungen nach dem DBA-USA 1989 im Inbound-Fall aufgebaut werden.
2. § 50d Abs. 10 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht. Die darin enthaltene Regelung stellt sich nicht als Überschreibung eines DBA (sog. treaty override) dar.
3. Lizenzvergütungen, die eine in Deutschland ansässige Gesellschafterin gezahlt hat, gelten mangels abweichender Regelung im DBA als Unternehmensgewinne und unterliegen der Besteuerung in Deutschland.
11/2009: Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramanns
Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen im Ausland (Österreich, Italien, Frankreich, Niederlande) beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) nutzt, besitzt nach dem Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 27.8.09 im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung. Die entsprechenden Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sind deshalb im Inland steuerpflichtig.
11/2009: Eigenkapitalersetzende Kapitalüberlassung keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 AStG
1. Ersetzt die zinslose Darlehensgewährung eines Kommanditisten die funktionsgerechte Eigenkapitalausstattung einer kanadischen Limited, liegt keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG vor, so dass die fiktive Verzinsung des Darlehens ausscheidet.
2. Da ausschließlich auf die tatsächliche Funktion des überlassenen Kapitals abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Finanzamtes weder darauf an, unter welcher Rubrik das Kapital in der Bilanz ausgewiesen ist, noch, ob bei einem Ausweis als Darlehen nach ausländischem Recht von Eigenkapitalersatzfunktion auszugehen ist oder nicht.
11/2009: Gewerblich geprägte Personengesellschaft abkommensrechtlich kein Unternehmen
Allein die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach deutschem Recht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wandelt diese nicht zu einem Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne des DBA Schweiz.
11/2009: Besteuerung von Einkünften aus Darlehen einer Investorengemeinschaft mit Sitz in den USA im Inland
1. Die Erweiterung des Dividendenbegriffs auf Gewinnanteile u.a. aus einem partiarischen Darlehen gem. Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA-USA gilt nur für aus Deutschland abfließende Bezüge des Darlehensgebers.
2. Das Anrechnungsverfahren gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA ist aber auch aus US-amerikanischen Quellen stammende Einnahmen aus partiarischen Darlehen anzuwenden, wenn es sich hierbei um gewinnabhängige Vergütungen i.S. des Art. 10 Abs. 5 DBA-USA handelt.
3. Das Tatbestandsmerkmal "Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Art. 10 (Dividenden)" in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, aa DBA-USA umfasst alle in Artikel 10 DBA-USA geregelten Einkünfte.
4. Gem. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA sind in den USA steuerlich abzugsfähige gewinnabhängige Vergütungen vom Zinsbegriff des Art. 11 DBA-USA ausgenommen.
10/2009: Monaco und Schweiz keine Steueroasen mehr
Wie die OECD mitteilt, gelten Monaco und die Schweiz nicht mehr als Steueroasen. Monaco wurde von der "grauen Liste" getilgt, nachdem es erklärt hatte, die Vorgabe der OECD erfüllt zu haben. Die Schweiz gehört seit der Unterzeichnung ihres zwölften - nach dem OECD-Standard geforderten - DBA offiziell nicht mehr zu den "Steuerparadiesen".
10/2009: "subject-to-tax"-Klausel rechtmäßig
Die in § 50d Abs. 8 EStG getroffene Regelung verstößt weder gegen Art. 3 GG noch steht ihr § 2 AO (Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen) entgegen.
Nach dem mit dem Steueränderungsgesetz 2003 neu eingeführten § 50d Abs. 8 EStG werden ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach einem DBA in Deutschland freizustellen sind, nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass diese Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert worden sind bzw. der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese "subject-to-tax"-Klausel hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für rechtmäßig.
10/2009: DBA-VAE: Abkommensloser Zustand ab 1.1.2009
Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 23.12.2008 mitgeteilt, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den im Dezember 2008 stattgefundenen Verhandlungen auf ein neues DBA einigten. Es war beabsichtigt gewesen, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 1.1.2009 festzulegen. Von diesem Sachstand kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden.
Nach dieser Verfügung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen am 8.9.2009 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen sei, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde. Damit sei im Verhältnis zu den VAE ab dem 1.1.2009 bis auf weiteres von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.
09/2009: Neues DBA mit Zypern paraphiert
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1.9.09 mitgeteilt, dass am 24.7.09 das neue DBA mit Zypern im Hinblick auf den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard abschließend paraphiert wurde. Es soll das bislang geltende Abkommen von 1974 ersetzen und entspricht weitgehend dem Musterabkommen der OECD. Beim Auskunftsaustausch folgt Zypern nunmehr den international weitgehend üblichen Rechtsgrundsätzen. Das Abkommen bedarf zu seinem In-Kraft-Treten noch der Unterzeichnung durch die vertragschließenden Staaten.
09/2009: Österreich lockert Bankgeheimnis
Neben der Paraphierung von zwölf DBA zur neuen Rechtslage mit anderen Staaten hat Österreich einen weiteren wichtigen Schritt unternommen, um von der "grauen Liste" der OECD gestrichen zu werden. Der Nationalrat in Österreich hat in einer Sondersitzung die Lockerung des Bankgeheimnisses beschlossen, wie ein Sprecher des Finanzministeriums am 01.09.2009 mitteilte.
09/2009: Bestätigung der Rechtsprechung zum Begriff der Geschäftsbeziehung nach § 1 AStG a. F.
Gibt ein inländischer Gesellschafter einer von Anfang an nicht ausreichend mit Eigenkapital ausgestatteten ausländischen Gesellschaft die zur Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen Finanzmittel im Wege unentgeltlicher Darlehen, kann dadurch die Rechtsfolge des § 1 AStG a. F. nicht ausgelöst werden, da die Darlehensvergabe nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung abgegeben wurde.
09/2009: Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Fotomodellen
Sofern in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Fotomodelle im Inland tätig werden, führt dies gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Durch diesen Abzug soll die beschränkte Steuerpflicht im Inland abgegolten sein. Hingegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG. Hiermit ist häufig die Notwendigkeit verbunden, eine einheitliche Vergütung auf diese beiden Bestandteile aufzuteilen, um einen zutreffenden Steuereinbehalt vornehmen zu können. Das Bundesministerium der Finanzen äußert sich in einem Schreiben vom 9.1.2009 dazu, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Hierbei wird bei Tageshonoraren bis 10.000 € eine Vereinfachungsregelung eingeführt.
08/2009: Keine Steuerabzugspflicht eines inländischen Sportvereins bei Vergütung wegen "Spielerleihe"
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.5.09 sind Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe keine - eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.
Anmerkung: Die "Leihe" eines Fußballspielers - im Streitfall von einem spanischen und portugiesischen Club durch einen deutschen Bundesligaverein, der für die Zeit der Spielerüberlassung mit diesem einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat - ist dem Urteil zufolge ein zeitlich befristeter Transfer und keine Rechtsüberlassung, fällt also nicht unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
08/2009: Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Bisher hat die Zollverwaltung nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) die Aufgabe, Bargeldkontrollen zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durchzuführen. Derzeit dürfen Zollbeamte nach Geldbeträgen von mehr als 10.000 EURO forschen, um Geldwäsche (§ 261 StGB) und Terrorismus (§ 129a StGB) zu bekämpfen. Im Zuge der Kontrollen gewonnene Erkenntnisse, bei denen sich der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht begründen lässt, die aber eindeutig auf Steuerhinterziehung oder Betrug zu Lasten von Sozialleistungsträgern schließen lassen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Künftig sollen die Zollkontrollen auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt werden. Eines strafprozessualen Anfangsverdachts bedarf es nicht. Die Zollverwaltung soll bei erkennbaren Verstößen nicht zur Untätigkeit verpflichtet sein. Damit können z.B. bei einer Grenzkontrolle gefundene Bankbelege zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen an die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter weitergeleitet werden.
Die Neuregelungen treten ab 1.1.2010 in Kraft.
08/2009: Verwaltungsgrundsätze - Funktionsverlagerung
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Entwurf der Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (Verwaltungsgrundsätze - Funktionsverlagerung) für eine befristete Zeit auf der Internetseite des BMF eingestellt. Unternehmen und Verbänden wird bis zum 28.8.09 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: IVB5@bmf.bund.de.
07/2009: Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland
Auf Grundlage des Musterabkommens der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) haben Liechtenstein und Deutschland am 10.07.2009 einen Informationsaustausch in Steuersachen auf Anfrage vereinbart. Er soll ab 2010 angewandt werden. Damit sei ein rechtsstaatliches Verfahren zwischen beiden Ländern und Rechtssicherheit gewährleistet.
07/2009: Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen Veräußerungsgewinnbeteiligung
Orientierungssatz: Die britische Claw-back-Besteuerung (Rückgängigmachung von Abschreibungen im Fall der Veräußerung von Immobilien) hindert die deutsche Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
06/2009: Belgien erteilt Auskünfte nch OECD-Standard
Am 18.5. wurde ein Protokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien über den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard paraphiert. Belgien folgt nunmehr den international weitgehend üblichen Rechtsgrundsätzen beim Auskunftsaustausch. Das Protokoll über den Auskunftsaustausch in Steuersachen ermöglicht es den deutschen und belgischen Finanzbehörden, den anderen Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Es entspricht dem Standard, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat. Das bedeutet: Für die Besteuerung relevante Informationen müssen den Finanzbehörden zugänglich sein und ausländischen Finanzbehörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
06/2009: DBA Australien - australische "capital gains tax" keine Steuer
Australien erhebt auf Veräußerungsgewinne eine "capital gains tax" (Veräußerungsgewinnsteuer); sie ist Teil der australischen Einkommensteuer. Die australische Einkommensteuer ist zwar eine Steuer, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des DBA mit Australien fällt, jedoch wird die "capital gains tax" nicht von dem Regelungsbereich des Abkommens erfasst, so dass eine eintretende Doppelbesteuerung durch das Abkommen nicht beseitigt werden kann.
06/2009: DBA Schweiz - Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin
Das Besteuerungsrecht für eine Abfindung, die der Staatsbürgerin eines Staates der EU anlässlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Inland gezahlt wird, steht dem Wohnsitzstaat Schweiz zu.
05/2009: Neue Verrechnungspreisregeln in der VR China schaffen Handlungsbedarf bei Unternehmen
Die seit langem erwarteten chinesischen Verrechnungspreisrichtlinien sind am 8.1.09 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Unternehmensteuergesetzes am 1.1.08 in Kraft gesetzt worden. Sie enthalten zahlreiche und wichtige Klarstellungen für Zweifelsfragen, die sich aus dem Erlass des neuen Unternehmensteuergesetzes ergeben haben. Die Regelung der Verrechnungspreise in China tritt mit den neuen Richtlinien in eine neue, erheblich reifere Phase ein. Auch wenn die Anforderungen stellenweise recht hoch und detailliert erscheinen, eröffnen die Richtlinien den Weg zu mehr Transparenz, Effektivität und Berechenbarkeit.
05/2009: Abkommensrechtliche Behandlung der Beteiligung an einer US-amerikanischen LLC
Einkünfte eines inländischen Gesellschafters aus einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) dürfen von den USA nur dann besteuert werden, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt.
Ist die US-LLC aus deutscher Sicht dagegen als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht für die daraus resultierenden Dividenden. Über die Qualifizierung der LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein inländischer Typenvergleich.
04/2009: DBA Schweiz: Room-Sharing begründet keine feste Einrichtung
Büroräume, die ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Unternehmer im Sinne eines Arbeitsplatz-Sharing bzw. Room-Sharing zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Unternehmern in der Schweiz anmietet und die während seiner Abwesenheit anderen Unternehmern zur Verfügung stehen, sind keine feste Einrichtung, so dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Vertragspartners vermittelt keine feste Einrichtung, soweit nicht weitere Umstände vorliegen, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen; dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit mehrere Jahre beim selben Vertragspartner erbracht wird.
04/2009: Grenzen für Spontanauskünfte an ausländische Steuerbehörden
Die Weitergabe von Informationen an die türkischen Finanzbehörden durch die deutschen Behörden kann gegen das Steuergeheimnis verstoßen. Da im vorläufigen Rechtsschutz nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob das Steuergeheimnis in der Türkei in jedem Fall gewahrt ist, hat das Finanzgericht Köln eine entsprechende Spontanauskunft an die türkischen Finanzbehörden unterbunden.
03/2009: Wegzugsbesteuerung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht
Nach der Änderung des § 6 AStG durch das SEStEG war in der Literatur, aber auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten, ob die seit 1.1.07 gültige Neufassung den Vorgaben des EuGH entspricht.
Nunmehr hat der BFH in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
03/2009: DBA-USA - Verständigungsvereinbarung über die Anwendung des Schiedsverfahrens
Zwischen dem BMF und der US-Finanzbehörde ist am 8.12.08 eine Verständigungsvereinbarung getroffen worden. Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zum Schiedsverfahren konkretisiert sowie Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle festgelegt.
03/2009: DBA Schweiz - Tätigkeit eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen
Fall:
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Inland und war als leitender Angestellter für eine AG mit Sitz in der Schweiz tätig. Im Streitjahr 2000 war er an 74 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, an 68 von 240 Arbeitstagen war er außerhalb der Schweiz tätig. Die Schweiz hat das gesamte Bruttoeinkommen des Klägers besteuert. Das deutsche Finanzamt unterwarf die auf die 68 Tage entfallenden Einkünfte der deutschen Besteuerung, rechnete die hierauf entfallende schweizer Steuer an und bezog die verbleibenden ausländischen Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) ein. Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass auch die auf die 68 Tage entfallenden Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freigestellt würden.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg; es vertrat im Ergebnis die Meinung des Klägers.
03/2009: ErbStG/EG - Doppelbelastung eines Guthabens bei einer spanischen Bank mit spanischer und deutscher Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Fall:
Die im Inland lebende Klägerin hatte als Alleinerbin einer ebenfalls steuerinländischen Erblasserin deren Nachlass erworben, der sich hauptsächlich aus in Deutschland sowie in Spanien belegenem Kapitalvermögen zusammensetzte. Sowohl der spanische als auch der deutsche Staat hatten auf das in Spanien angelegte Geld Erbschaftsteuer erhoben. Eine Anrechnung der von der Klägerin gezahlten spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld wurde abgelehnt, da das in Spanien angelegte Kapitalvermögen nicht unter § 121 BewG fiel.
Begründung:
Die beiden Mitgliedstaaten haben ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander in zulässiger Weise ausgeübt. Sie sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.
02/2009: Lebensmittelpunkt nach dem DBA Schweiz bei ständigem Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten
Dienstreisen eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den für die Grenzgängerregelung schädlichen Nichtrückkehrtagen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in dem Staat, zu dem die deutlich engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, die nicht nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich nicht abbauen werden. Allein die arbeitsrechtliche Residenzpflicht begründet keinen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort.
02/2009: Kampf gegen Steueroasen
Da bei Ermittlungen gegen Steuerhinterzieher im Ausland kein Auskunftsaustausch zwischen einigen Staaten stattfindet, sollen jetzt laut einem Entwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ folgende Maßnahmen ergriffen werden:
-Einschränkung bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die sich nicht an die OECD-Standards halten
-Verbesserung der Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Aufklärung steuerlicher Sachverhalte durch erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.
01/2009: Neue Ertragssteuersätze für Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich
Bulgarien: 10.0 Zypern: 10.0 Irland: 12.5 Lettland: 15.0 Litauen: 15.0 Rumänien: 16.0 Polen: 19.0 Slowakei: 19.0 Tschechien: 20.0 Estland: 20.0 Slowenien: 21.0 Ungarn: 21.4 Österreich: 25.0 Dänemark: 25.0 Griechenland: 25.0 Niederlande: 25.5 Finnland: 26.0 Portugal: 26.5 Schweden: 28.0 Großbritannien: 28.0 Luxemburg: 28.6 Deutschland: 29.8 Italien: 31.4 Belgien: 34.0 Frankreich: 34.4 Malta: 35.0 Spanien: 38.0
12/2008: Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der außerhalb der Schweiz tätig ist
Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten, der auf Grund einer Wohnstätte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und gleichzeitig in der Schweiz ansässig ist, wird auch dann am Ort des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz ausgeübt und ist im Inland steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasst.
12/2008: Begründung eines Wohnsitzes im Inland - Keine europarechtliche Diskriminierung durch erbschaftsteuerliche Freibetragsregelung
1. Ein Wohnsitz im Inland wird nicht dadurch begründet, dass jemand sich bei dauerndem und langfristigem Aufenthalt im Ausland nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung im Inland aufhält.
2. Die europäischen Grundfreiheiten gelten uneingeschränkt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
3. Die unterschiedliche Freibetragsregelung nach § 16 ErbStG für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige wird europarechtlich dadurch gerechtfertigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit ihrem Inlandsvermögen der deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuer unterliegen.
4. Eine mittelbare Diskriminierung im Ausland wohnender EG-Bürger ist durch die unterschiedliche Gestaltung der Freibetragsregelung nur gegeben, wenn mindestens 90 % des gesamten Vermögens der inländischen Schenkung- und Erbschaftsteuer unterliegen.
12/2008: Vorsteuervergütung – EU-Unternehmerbescheinigung bei Gegenbeweis wirkungslos
Die deutsche Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die Angaben in einer Unternehmerbescheinigung für das Vorsteuervergütungsverfahren eines anderen EU-Mitgliedsstaates gebunden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die Angaben dann nicht mehr bindend sind, wenn die inländische Finanzverwaltung hieran berechtigte Zweifel hat; so etwa, wenn sie durch Angaben des Steuerpflichtigen erfährt, dass sich weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung unter der Anschrift befinden, die in der EU-Bescheinigung angegeben ist.
12/2008: Keine Einigung über neues DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten in Sicht
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben sich für deutsche Unternehmen, (Immobilien-)Investoren und Arbeitnehmer zu einem interessanten Standort entwickelt. Als besonderer Anreiz wurde bislang das DBA gesehen, das deutschen Unternehmen und Privatpersonen zahlreiche Steuervergünstigungen bescherte. Nachdem die deutsche Finanzverwaltung im Jahre 2006 überraschenderweise beschlossen hatte, dieses Abkommen nur um zwei Jahre bis August 2008 zu verlängern, warteten alle Betroffenen nun mit Spannung auf den weiteren Verlauf der Verhandlungen zwischen den beiden beteiligten Finanzverwaltungen.
Am 13.10.2008 hat das deutsche BMF nun bekannt gegeben, dass sich auch in der zwischenzeitlich dritten Verhandlungsrunde die deutsche und die emiratische Seite nicht auf ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einigen konnten. Mangels Einigung wird es daher ab 1.1.2009 zwischen den beiden Staaten zu einem sogenannten „abkommenslosen Zustand“ kommen.
Ohne DBA-Regelungen richtet sich die Besteuerung von Einkünften aus Aktivitäten in den VAE zukünftig allein nach nationalem deutschen Steuerrecht. Betroffen von dem „abkommenslosen Zustand“ sind somit vor allem
- Immobilienfonds: Der Wegfall des DBA führt auch hier zur Steuerpflichtigkeit in Deutschland auf Ebene des Fonds, sofern dieser im Inland seinen Sitz hat.
- Arbeitnehmer, die in Deutschland über einen Wohnsitz verfügen, gleichzeitig vorübergehend in den Emiraten tätig sind (Doppelwohnsitz). Diese konnten bislang von der Regelung des Art. 15 DBA-VAE (sog. 183-Tage-Regel) profitieren. Bei Wegfall des DBA sind die Mitarbeiter mit ihren Arbeitseinkünften in Deutschland steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip).
-Steuerliche Mehrbelastungen ergeben sich ohne DBA für deutsche Unternehmen mit unselbständigen Zweigniederlassungen (sog. Branches) in den VAE. Die Einkünfte der Branch werden zukünftig nach Wegfall des Art. 7 DBA-VAE in vollem Umfang bei der deutschen Gesellschaft steuerpflichtig sein. Die Möglichkeit der Steueranrechnung läuft in diesen Fällen ins Leere, da in den Emiraten weder Einkommen- noch Körperschaftsteuern erhoben werden.
Unabhängig vom deutsch-emiratischen Abkommensstand bestehen mögliche Gestaltungsalternativen im Einzelfall durch Einbeziehung der DBA, die in den letzten Jahren zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und den deutschen Nachbarstaaten Österreich und Luxemburg geschlossen wurden.
12/2008: Nachweispflichten des § 50d Abs. 8 EStG für steuerfreien Arbeitslohn auf dem Prüfstand
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wird für Arbeitnehmereinkünfte, die nach einem DBA von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sind, die Steuerbefreiung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass diese Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert wurden oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Regelung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.
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